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In jüngster Zeit kam die Frage auf, ob die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 zurückgezogen wird. Diese Überlegung erscheint plausibel, da die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung, viele Aspekte der DGUV Vorschrift 52 bereits abdecken. Doch was bedeutet das für die betriebliche Praxis und die Sicherheit am Arbeitsplatz?
Das Arbeitsschutzgesetz, ein Bundesgesetz, wird ergänzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, herausgegeben vom Arbeitsministerium. In § 12 der Betriebssicherheitsverordnung werden wichtige Punkte zur Unterweisung und besonderen Beauftragung von Beschäftigten geregelt:
Unterweisungen müssen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit und danach mindestens jährlich erfolgen. Besonders gefährliche Arbeitsmittel dürfen nur von speziell beauftragten Personen genutzt werden.
Eine neue technische Regel, die TRBS 1116, bietet seit November 2023 zusätzliche Anweisungen zur Beauftragung von Beschäftigten bei der Nutzung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen. Diese Regel fordert:
Besondere Gefährdungen umfassen unter anderem:
Namentlich genannte Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen sind u.a. Flurförderzeuge, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen und Krane.
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn Mitarbeiter nach den DGUV Grundsätzen qualifiziert wurden:
Diese Grundsätze, erstellt von der gesetzlichen Unfallversicherung, bieten eine hohe Qualifikation und Wirksamkeit zur Unfallvermeidung und schaffen eine perfekte Symbiose aus gesetzlichen Regelungen und Versicherungsrecht.
Die Missachtung dieser Regeln kann schwerwiegende Folgen haben, sowohl finanziell als auch rechtlich. Ein Beispiel illustriert dies eindrucksvoll: Ein junger Mann verlor durch einen Kranunfall drei Finger, weil er ohne gültigen Kranschein und ohne entsprechende Unterweisung arbeitete. Die Versicherung verweigerte eine Leistung von 1,8 Millionen Euro, die der Arbeitgeber letztlich zahlen musste.
Die möglichen Überlegungen zur Rücknahme der DGUV Vorschrift 52 sollten nicht zur Vernachlässigung der bestehenden gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen führen. Unternehmen müssen weiterhin die gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften strikt einhalten, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche sowie finanzielle Konsequenzen abzuwenden.
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