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Wird DGUV V52 zurückgezogen?!


20.06.2024

Einleitung: Die Relevanz der DGUV Vorschrift 52

In jüngster Zeit kam die Frage auf, ob die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 zurückgezogen wird. Diese Überlegung erscheint plausibel, da die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung, viele Aspekte der DGUV Vorschrift 52 bereits abdecken. Doch was bedeutet das für die betriebliche Praxis und die Sicherheit am Arbeitsplatz?

Die Rolle des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung

Das Arbeitsschutzgesetz, ein Bundesgesetz, wird ergänzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, herausgegeben vom Arbeitsministerium. In § 12 der Betriebssicherheitsverordnung werden wichtige Punkte zur Unterweisung und besonderen Beauftragung von Beschäftigten geregelt:

  1. Gefährdungsbeurteilungen: Diese müssen durchgeführt werden, um erforderliche Schutzmaßnahmen abzuleiten.
  2. Schutzmaßnahmen: Basierend auf den Gefährdungsbeurteilungen müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen: Es müssen klare Anweisungen existieren, wie bei möglichen Betriebsstörungen vorzugehen ist.

Unterweisungen müssen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit und danach mindestens jährlich erfolgen. Besonders gefährliche Arbeitsmittel dürfen nur von speziell beauftragten Personen genutzt werden.

Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1116)

Eine neue technische Regel, die TRBS 1116, bietet seit November 2023 zusätzliche Anweisungen zur Beauftragung von Beschäftigten bei der Nutzung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen. Diese Regel fordert:

  • Qualifikation und Befähigung: Mitarbeiter müssen eine angemessene Befähigung zur sicheren Verwendung dieser Arbeitsmittel besitzen.
  • Betriebsanweisungen: Schriftliche Anweisungen des Arbeitgebers zur sicheren Nutzung der Arbeitsmittel müssen erstellt werden.

Definition von besonderen Gefährdungen

Besondere Gefährdungen umfassen unter anderem:

  • Instabile Betriebszustände: Beispielhaft sei ein Kran mit einer schwingenden Last genannt.
  • Gefahrenbereiche für Personen: Personen könnten sich im Gefahrenbereich aufhalten.
  • Freisetzung gespeicherter Energie: Eine angehobene Last birgt das Risiko des Herabfallens, was eine große Gefahr darstellt.

Namentlich genannte Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen sind u.a. Flurförderzeuge, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen und Krane.

Qualifikation und Versicherungsgrundsätze

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn Mitarbeiter nach den DGUV Grundsätzen qualifiziert wurden:

  • Flurförderzeugfahrer: Nach DGUV Grundsatz 308.01
  • Hebebühnenbediener: Nach DGUV Grundsatz 308.08
  • Kranbediener: Nach DGUV Grundsatz 309.03

Diese Grundsätze, erstellt von der gesetzlichen Unfallversicherung, bieten eine hohe Qualifikation und Wirksamkeit zur Unfallvermeidung und schaffen eine perfekte Symbiose aus gesetzlichen Regelungen und Versicherungsrecht.

Konsequenzen der Missachtung

Die Missachtung dieser Regeln kann schwerwiegende Folgen haben, sowohl finanziell als auch rechtlich. Ein Beispiel illustriert dies eindrucksvoll: Ein junger Mann verlor durch einen Kranunfall drei Finger, weil er ohne gültigen Kranschein und ohne entsprechende Unterweisung arbeitete. Die Versicherung verweigerte eine Leistung von 1,8 Millionen Euro, die der Arbeitgeber letztlich zahlen musste.

Fazit

Die möglichen Überlegungen zur Rücknahme der DGUV Vorschrift 52 sollten nicht zur Vernachlässigung der bestehenden gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen führen. Unternehmen müssen weiterhin die gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften strikt einhalten, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche sowie finanzielle Konsequenzen abzuwenden.

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